AGB

I Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen zwischen der Siebert GmbH (nachfolgend auch Bezugnahme durch „wir“, „unsere“ etc.) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Die Bedingungen gelten sowohl für den gegenwärtigen Vertrag als auch als Rahmenvereinbarung für alle künftigen Verträge in laufenden Geschäftsbeziehungen mit Kunden. Sämtliche Lieferungen und Leistungen einschließlich Neben- und Zusatzleistungen (einheitlich auch „Lieferungen“) erfolgen auf Basis dieser Bedingungen.

1.2. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Geschäftsbedingungen gelten nicht, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen oder wenn wir Lieferungen vorbehaltlos ausgeführt oder Zahlungen vorbehaltlos angenommen haben. Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.

II Vertragsschluss

2.1. Unsere vorvertraglichen Mitteilungen (insbesondere Vertragsangebote, Beschreibungen und Kostenvoranschläge) sind stets freibleibend und unverbindlich, außer wir bezeichnen diese ausdrücklich als verbindlich. Sie beziehen sich, soweit nicht abweichend vereinbart, auf handelsübliche Qualität. Vereinbarungen werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich.

2.2. Bestellungen und sonstige Vertragsangebote des Kunden können wir innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums sind Bestellungen und sonstige Vertragsangebote des Kunden unwiderruflich. Unsere auf den Abschluss von Verträgen gerichteten Erklärungen (insb. Auftragsbestätigungen) bedürfen der Textform. Unser Schweigen auf ein solches Angebot begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss. Das Textformerfordernis lässt etwaige nach Vertragsschluss formlos geschlossene Vereinbarungen unberührt. Wir bleiben zudem berechtigt, einen Vertragsschluss herbeizuführen, indem wir Lieferungen vorbehaltlos ausführen oder Lieferungen ganz oder teilweise in Rechnung stellen. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss.

2.3. Weicht ein Bestätigungsschreiben des Kunden von unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung ab oder erweitert oder beschränkt es diese, wird der Kunde die Änderungen als solche besonders hervorheben.

2.4. Unsere Vertriebsmitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

III Anwendungseignung, Unterlagen, Geistiges Eigentum

3.1. Soweit nicht abweichend vereinbart, übernehmen wir für unsere Produkte kein Beschaffungsrisiko und keine Garantie. Letzteres gilt auch für technische Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge, insbesondere zur Anwendung der Produkte. Der Kunde ist stets verpflichtet, die Eignung der Produkte für den beabsichtigten Einsatzzweck selbst zu prüfen. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Daten und sonstige Eigenschaften der Lieferungen und Leistungen), die in Produkt-beschreibungen von uns oder dem Kunden vorgesehen sind, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet und die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Technische Hinweise, insbesondere Sicherheits-datenblätter und Hinweise zur Lagerung, Handhabung und Entsorgung unserer Produkte sind vom Kunden zwingend zu beachten.

3.2. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, behalten wir uns das Eigentum und alle unsere Rechte an sämtlichen Unterlagen (insbesondere Produktbeschreibungen, Prospekte, Kataloge, Preislisten, Abbildungen, Kalkulationen, technischen Unterlagen) vor, die wir dem Kunden zur Verfügung gestellt haben. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, liegt das Urheberrecht an allen Unterlagen bei uns.

3.3. Die Unterlagen gemäß Ziffer 3.2. dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sollte der Kunde hiergegen schuldhaft verstoßen, können wir einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 5% des Netto-Auftragswerts des betreffenden Vertrags verlangen. Im Falle besonders hoher Schäden, wie z.B. der Zugänglichmachung von Geschäfts-geheimnissen an Dritte, bleibt die Möglichkeit der Geltendmachung eines höheren Schadens unberührt. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

3.4. Der Kunde hat sicherzustellen, dass unsere Produktinformationen (insbesondere Produkt- und Anwendungshinweise), die wir dem Kunden zur Verfügung gestellt haben, den jeweiligen weiteren Abnehmern unserer Lieferungen und Leistungen zugehen. Die hierfür erforderlichen Unterlagen stellen wir, soweit nicht schon mitgeliefert, dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung.

3.5. Wurden unsere Lieferungen unter Nutzung von Know-how, Erfindungen, Patenten, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten hergestellt, deren Inhaber oder Nutzungsberechtigter wir sind, werden dem Kunden Nutzungsrechte daran nur insoweit eingeräumt, als dies zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist. Alle sonstigen Nutzungs- und Verwertungsrechte (insbesondere Patent- und Urheberrechte) verbleiben bei uns.

 IV Preise

4.1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, in Euro und auf Basis FCA (Incoterms 2020) unser Werk in Mönchengladbach, exklusive Verpackung, die gesondert berechnet und nicht zurückgenommen wird, und exklusive Fracht, Auslösung, Versicherung und sonstiger Nebenkosten, sowie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.

4.2. Die in Angebot und Auftragsbestätigung angegebenen Preise beruhen auf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Rohmaterialpreisen, Löhnen, Steuern, Sozialabgaben und Frachtkosten (nachfolgend „Kostenfaktoren“). Diese Kostenfaktoren haben einen direkten Einfluss auf den Verkaufspreis unserer Lieferungen. Liegen zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate und erhöhen sich Kostenfaktoren in diesem Zeitraum um insgesamt mehr als fünf Prozent, dürfen wir die Verkaufspreise unserer Lieferungen entsprechend erhöhen. Zeitliche Bezugspunkte sind hierbei die Versendung der Auftragsbestätigung und der Tag Bereitstellung der Lieferung. Eine oben genannte Preiserhöhung führt nicht zu einer Gewinnsteigerung des Verkäufers.

V Zahlungsbedingungen

5.1. Unsere Kaufpreisforderungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungserhalt und Lieferung der Ware fällig. Bei Zahlung binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt und Lieferung der Ware gewähren wir dem Kunden Skonto in Höhe von 2%.

Ungeachtet dessen sind wir, auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse auszuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt werden wir spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf unserem in Angebot und Auftragsbestätigung genannten Konto maßgeblich.

5.2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden gegenüber unseren Ansprüchen nur zu, soweit Gegenansprüche gegenüber uns rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind, oder der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

5.3. Bei einer Gefährdung unserer Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) durch eine erhebliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden, die nach Vertragsschluss erkennbar wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Stellt der Kunde keine Vorauszahlungen oder angemessene Sicherheitsleistungen innerhalb einer angemessenen Frist, können wir vom Vertrag zurücktreten. Unsere sonstigen Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

VI Lieferung, Liefertermine

6.1. Lieferungen erfolgen auf Basis FCA (Incoterms 2020) unser Werk in Mönchengladbach, Deutschland, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

6.2. Soweit ausdrücklich vereinbart, stellen wir die Liefergegenstände handelsüblich verpackt bereit. Eine über den uns bekannten Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z.B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung der Ware, bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

6.3. Eine vorzeitige Lieferung ist zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar ist. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen zumutbar sind.

6.4. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart ist. Vereinbarte Liefertermine stehen zudem unter dem Vorbehalt unserer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer sowie der rechtzeitigen und richtigen Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Kunden.

6.5. Wir sind berechtigt, die Liefertermine nach billigem Ermessen anzupassen, wenn die in Ziffer 6.4. genannten Voraussetzungen nicht rechtzeitig gegeben sind.

6.6. Bei Produkten, die unter die Gefahrgutverordnung (ADR, RID, IMDG, IATA) fallen, verpflichtet sich der Kunde, sämtliche geltenden Vorschriften für Transport, Handhabung und Lagerung dieser Produkte eigenverantwortlich zu beachten. Der Kunde hat sicherzustellen, dass auch von ihm beauftragte Dritte sowie etwaige weitere Empfänger entsprechend unterrichtet werden und diese die einschlägigen gesetzlichen sowie sicherheitsrelevanten Bestimmungen einhalten. Etwaige behördliche Genehmigungen, Kennzeichnungen oder Schulungsnachweise, die für den Umgang mit solchen Produkten erforderlich sind, sind vom Kunden auf eigene Kosten und Verantwortung einzuholen bzw. nachzuweisen. Eine Haftung unsererseits für Verstöße gegen Gefahrgutvorschriften durch den Kunden oder Dritte ist ausgeschlossen.

6.7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

VII Gefahrübergang, Abnahme

7.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung unserer Produkte geht auf den Kunden über, wenn und soweit wir die Lieferungen am vereinbarten Liefertermin an unserem Warenausgang in Mönchengladbach gemäß FCA (Incoterms 2020) zur Abholung bereitgestellt und den Kunden hiervon benachrichtigt haben.

7.2. Sollten wir abweichend von Ziffer 6.1. die Liefergegenstände versenden, erfolgt dies – soweit nicht abweichend vereinbart – auf der Basis DAP (von uns benannter Lieferort) gemäß Incoterms 2020; in diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung unserer Produkte mit deren Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werks.

7.3. Im Falle des Annahmeverzuges durch den Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung unserer Produkte im Zeitpunkt des Annahmeverzuges auf den Kunden über.

VIII Lieferverzug

8.1. Im Fall unseres Verzuges mit Lieferungen ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt wie folgt: Der Schadensersatzanspruch des Kunden wegen Verzuges ist für jede volle Verspätungswoche auf 0,5% des Netto-Preises der in Verzug befindlichen Lieferungen, insgesamt auf maximal 5% dieses Netto-Preises der im Verzug befindlichen Lieferungen begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei einer Haftung aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.2. Der Kunde kann wegen Verzögerungen der Lieferung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben oder dem Kunden das Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzögerung nicht länger zumutbar ist. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

8.3. Der Kunde hat auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Lieferung besteht.

IX Eigentumsvorbehalt

9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den Gegenständen der Lieferungen (nachfolgend „Vorbehaltsware“) vor.

9.2. Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutze unseres Eigentumsvorbehaltes erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt uns der Kunde mit Vertragsschluss, auf Kosten des Kunden eine etwaige erforderliche Eintragung oder Vormerkung unseres Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern vorzunehmen und alle sonstigen nach dem anwendbaren Sachenrecht notwendigen Formalitäten zu erfüllen. Soweit die am Erfüllungsort geltende Rechtsordnung unseren Eigentumsvorbehalt nicht anerkennt, verpflichtet sich der Kunde, an der Begründung eines vergleichbaren Sicherungsrechts an der Vorbehaltsware mitzuwirken.

9.3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets unentgeltlich für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB vorgenommen. Der Kunde verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Sie gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Vorbehaltseigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns auf. Unsere hiernach entstehenden (Mit-)Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

9.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt von anderen Sachen des Kunden oder Dritter zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen sowie sie pfleglich zu behandeln und sie auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand zu halten und zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zum Neuwert zu versichern. Notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware führt der Kunde auf eigene Kosten und Gefahr aus. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen sicherungshalber an uns ab.

9.5. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt uns sicherungshalber bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehen. Zur Einziehung der Forderung wird der Kunde hiermit ermächtigt. Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Kunden in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, tritt nach erfolgter Saldierung der Kontokorrent-Forderung an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten wird. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 9.3 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des entsprechenden Weiterveräußerungswertes dieser Miteigentumsanteile.

9.6. Wir sind berechtigt, die Ermächtigung zur Veräußerung der Vorbehaltsware und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt oder falls nach dem Abschluss des Vertrages eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Umstände des Kunden erkennbar wird, die eine Forderung unsererseits gefährdet. Im Fall einer Einstellung der Zahlungen durch den Kunden oder eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden entfallen die Ermächtigungen zur Veräußerung der Vorbehaltsware und die Einziehungsermächtigung automatisch. In diesem Fall sind wir ferner unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zu untersagen. Zudem sind wir – ebenso wie bei einem Widerruf der Einziehungsermächtigung – berechtigt von dem Kunden zu verlangen, dass er unverzüglich Mitteilung über die übertragenen Forderungen macht und deren Schuldner nennt, jegliche zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Informationen bereitstellt, die entsprechenden Unterlagen herausgibt und die Schuldner über die Übertragung informiert.

9.7. Nach dem Widerruf bzw. Wegfall der Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen eingehende, abgetretene Außenstände sind durch den Kunden sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln, wobei die Zahlungen uns eindeutig zuordenbar sein müssen.

9.8. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Dienstvertrags verwendet, so wird die Forderung des Kunden aus dem Werk- oder Dienstvertrag im gleichen Umfang an uns abgetreten, wie es in Ziffer 9.3 und Ziffer 9.5. bestimmt ist.

9.9. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

9.10. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich. Machen wir unsere Eigentumsvorbehaltsrechte geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt stets nur sicherheitshalber; allein hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn wir Herausgabe der Vorbehaltsware wegen Zahlungsverzugs verlangen. Der Kunde ermächtigt uns bereits jetzt, seinen Betrieb zu diesem Zweck zu betreten, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Forderung abzüglich entstehender Kosten zu verwerten.

9.11. Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach unserer Wahl freigeben.

X Mängelrechte

10.1. Der Kunde ist zu einer sorgfältigen Untersuchung der Ware unverzüglich nach ihrer Ablieferung verpflichtet, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen, d.h. erkennbare Sachmängel sind unverzüglich, spätestens aber fünf (5) Tage nach Ablieferung, verdeckte Sachmängel sind unverzüglich, spätestens aber fünf (5) Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

10.2. Unsere Produkte sind vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (bei Rechtsmängeln im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs) den vertraglich vereinbarten Spezifikationen (nachfolgend „Spezifikationen“) entsprechen. Entsprechen unsere Produkte den Spezifikationen, sind sie auch dann frei von Sachmängeln, wenn sie nicht den sonstigen objektiven Anforderungen oder etwaigen Proben oder Mustern entsprechen. Unverbindliche Angaben in Prospekten, Katalogen, öffentlichen Äußerungen oder sonstigem Werbematerial sowie Aussagen Dritter stellen keine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Produkte im Sinne von § 434 Abs. 2 BGB dar, sofern sie nicht als solche vereinbart wurden.

10.3. Im Fall eines Sachmangels ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung, soweit der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Im Fall der Neulieferung nehmen wir entweder die ursprünglich gelieferte Ware auf unsere Kosten zurück oder der Kunde hat auf unsere Aufforderung die ursprünglich gelieferte Ware auf unsere Kosten zurückzusenden oder zu entsorgen, soweit nicht die Rücksendung und/oder Entsorgung für den Kunden mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist. Auch im Fall des Verkäuferregresses ist der Kunde abweichend von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb der dem Kunden von seinem Käufer gesetzten Frist zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen dem Kunden und seinem Käufer entbehrlich ist, so dass der Kunde uns keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kann.

10.4. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist Nacherfüllungsort der ursprüngliche Lieferort.

10.5. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde – unbeschadet sonstiger Rechte – unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Der Kunde hat auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen eines Sachmangels vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.

10.6. Mängelrechte und -ansprüche bestehen nicht, wenn und soweit die Brauchbarkeit der betroffenen Produkte nur unerheblich beeinträchtigt ist, bei nur unerheblichen Abweichungen der Lieferungen von den vereinbarten Spezifikationen sowie bei unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung der Produkte.

10.7. Der Kunde hat die Kosten der Mangelermittlung zu tragen, soweit kein Mangel vorliegt und der Kunde dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat.

10.8. Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadens- oder Aufwendungsersatz richtet sich nach Ziffer 11.

 XI Schadens- und Aufwendungsersatz

11.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

11.2. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht im Fall von

  1. a) Aufwendungsersatzansprüchen nach den §§ 439 Abs. 2, Abs. 3 und 445a Abs. 1 BGB;
  2. b) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
  3. c) einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzes;
  4. d) einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  5. e) der Übernahme einer Garantie oder arglistig verschwiegener Mängel (§ 444 BGB);
  6. f) einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

11.3. Soweit unsere Haftung nach dieser Ziffer 11 begrenzt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Organe und gesetzlichen Vertreter.

11.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11.5. Im Fall von Verzögerungsschäden gilt Ziffer 8 vorrangig gegenüber dieser Ziffer 11.

XII Höhere Gewalt

12.1. Ist die Durchführung eines Vertrages durch höhere Gewalt (nachfolgend „Höhere Gewalt“), d.h. von einer Partei des Vertrages nicht zu vertretende und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbare Umstände beeinträchtigt, insbesondere wegen Teil- oder Generalmobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, kriegerischer oder kriegsähnlicher Handlungen oder Zustände, unmittelbarer Kriegsgefahr, staatlicher Interventionen oder Steuerungen im Rahmen der Kriegswirtschaft, währungs- und handelspolitischer Maßnahmen oder sonstiger hoheitlicher Maßnahmen, behördlicher oder politischer Willkürakte, Aufruhr, Terrorismus, Naturkatastrophen, Unfällen, Arbeitskämpfen, Epidemien, Pandemien, wesentlicher Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), erheblicher Behinderungen der Verkehrswege oder sonstiger ungewöhnlicher Verzögerungen des Transports jeweils von nicht nur kurzfristiger Dauer, so sind die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien suspendiert und verlängern sich die zur Durchführung der Lieferungen vorgesehenen Fristen und Termine entsprechend, gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, einem Zulieferer oder Subunternehmer auftreten.

12.2. Höhere Gewalt ist der anderen Partei unverzüglich anzuzeigen. Die Parteien werden in einem solchen Fall über eine angemessene Vertragsanpassung (auch unter Berücksichtigung der kommerziellen Inhalte) verhandeln. Soweit eine solche Vertragsanpassung nicht erreicht werden kann, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, frühestens jedoch drei (3) Monate nach Beginn der Höheren Gewalt. Gesetzliche oder in diesen Bedingungen geregelte Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

XIII Freistellung

Soweit der Kunde unsere Produktinformationen nach Ziffer 3.4. schuldhaft nicht den jeweiligen weiteren Empfängern unserer Produkte zuleitet und durch unsere Produkte bei diesen Empfängern Schäden entstehen, die bei Kenntnis und Beachtung unserer Produktinformationen vermieden worden wären, hat uns der Kunde von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit solchen Schäden freizustellen bzw. von uns bereits geleistete Ersatzzahlungen zu erstatten. Eine weitergehende Haftung des Kunden bleibt hiervon unberührt.

 XIV Vertraulichkeit

14.1. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, insbesondere Know-how und Betriebsgeheimnisse, die er von uns erlangt und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen sich aus den Umständen ergibt, dass sie vertraulich sind (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“), unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind, gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Der Kunde ist insbesondere nicht befugt, die Vertraulichen Informationen, ohne unsere vorherige Zustimmung Dritten offen zu legen oder zugänglich zu machen. Die Vertraulichen Informationen sind nur für die Zwecke des Vertrages zu nutzen. Mitarbeiter des Kunden und sonstige Personen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages Zugang zu den Vertraulichen Informationen erhalten, wird der Kunde entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.

14.2. Von der Verpflichtung in Ziffer 14.1. ausgenommen sind Informationen, soweit sie

  1. a) dem Kunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden,
  2. b) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits allgemein bekannt sind oder später allgemein bekannt werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht,
  3. c) vom Kunden ohne Zugriff auf unsere Vertraulichen Informationen selbstständig entwickelt wurden, oder
  4. d) sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen.

14.3. Die Verpflichtungen dieser Ziffer 14. bleiben auch über das Ende des Vertrages und der Geschäftsbeziehung hinaus bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag oder die Geschäftsbeziehung beendet wird.

XV Rahmen- und Abrufaufträge

15.1. Der Kunde ist verpflichtet, die in einem Rahmen- oder Abrufauftrag vereinbarte Gesamtmenge abzunehmen.

15.2. Soweit sich aus dem Rahmen- oder Abrufauftrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge des Rahmen- oder Abrufauftrages innerhalb von zwölf (12) Kalendermonaten nach Abschluss des Vertrages abzurufen.

15.3. Hält der Kunde verbindlich vereinbarte Abruftermine nicht ein, sind wir berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig so zu liefern, wie es im Rahmen- oder Abrufauftrag vereinbart wurde und den Preis zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche behalten wir uns vor.

XVI Exportkontrolle

16.1. Die Vertragserfüllung durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

16.2. Der Kunde hat bei Verkauf und Weitergabe der von uns erbrachten Lieferungen an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. Ein Verkauf/eine Weitergabe (unmittelbar oder mittelbar) an oder zur Verwendung in Länder/Regionen, gegen welche sich aus den anwendbaren Vorschriften des (Re-)Exportkontrollrechts (insbesondere Deutschlands, der EU und/ oder der U.S.A.) ein Embargo ergibt, ist nicht gestattet, es sei denn, es erfolgt eine vorherige schriftliche Freigabe durch uns.

16.3. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Besteller uns nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von uns erbrachten Lieferungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln.

16.4. Besteht für die Ausfuhr der Lieferungen von Waren zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht und wird eine solche Ausfuhrgenehmigung auf Antrag nicht erteilt, ist sind wir berechtigt, den Vertrag bzw. die angenommene Bestellung ohne jegliche Haftungsverpflichtung für uns zu kündigen.

16.5.  Wir sind auch berechtigt, angenommene Bestellungen zu stornieren, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung ein Handelsverbot besteht oder wenn eine Produktregistrierungspflicht besteht und die Registrierung zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung nicht beantragt oder erteilt ist.

16.6. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen, die gegen uns von Behörden oder sonstigen Dritten wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, der Kunden hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.

16.7. Bei einem Verstoß des Kunden gegen die in dieser Ziffer 16. geregelten Verpflichtungen haben wir das Recht entweder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

 XVII Allgemeine Bestimmungen

17.1. Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich zur Erfüllung vertraglicher Pflichten unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Unsere Details finden sich in der Datenschutzerklärung (https://www.siebert-schmierstoffe.de/datenschutz/).

17.2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abgegeben werden (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen) bedürfen der Schriftform. Soweit nach diesen Bedingungen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, genügt insoweit die Wahrung der Textform i.S.d. § 126b BGB (dauerhafter Datenträger wie Telefax, E-Mail, Brief).

17.3. Rechte und Ansprüche des Kunden aus mit uns abgeschlossenen Verträgen sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragbar.

17.4. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

17.5. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

XVIII Gerichtsstand, anwendbares Recht

18.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder an einem sonstigen zuständigen Gericht zu erheben.

18.2. Diese Bedingungen sowie das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).

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